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31.03.2006

Prozess um Tiefpreisgarantie:

Bundesgerichtshof gibt HORNBACH Recht Karlsruher Gericht erklärt Preisgarantie von zehn Prozent für zulässig

Bornheim, 31. März 2006. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein richtungsweisendes Urteil zur Preispolitik im Einzelhandel ge-fällt: Demnach ist es der Bau- und Gartenmarktkette HORNBACH er-laubt, ihren Kunden eine Tiefpreisgarantie einzuräumen, wenn sie ein-zelne Artikel bei Wettbewerbern finden, die günstiger sind als bei HORNBACH. Das Unternehmen garantiert seinen Kunden in solchen Fällen eine Preisminderung um zehn Prozent gegenüber den Preisen des Wettbewerbs, um seine Preisführerschaft zu sichern.

Karlsruhe schafft Rechtssicherheit

Gegen die Tiefpreisgarantie von HORNBACH hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. geklagt. HORNBACH hatte nach dem Wegfall des Rabattgesetzes im Jahr 2001 seinen Kunden per Zeitungsanzeigen eine Preisgarantie gegeben, sollten sie einen Artikel bei einem anderen Anbieter günstiger finden. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Preisgarantie von zehn Prozent beanstandet und in erster Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Recht bekommen. Mit dem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten letztinstanzlichen Urteil des BGH zugunsten der Position von HORNBACH ist nun Rechtssicherheit geschaffen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

"Wir begrüßen das Urteil, weil es sich an den Interessen der Verbraucher orientiert", sagte der Marketing-Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-AG, Jürgen Schröcker. "Wir sehen darin auch eine Bestätigung für unsere Strategie, den Kunden dauerhaft niedrige Preise zur Realisierung ihrer Projekte in Haus und Garten anzubieten. Preisführerschaft entsteht im Wettbewerb, und HORNBACH ist seit Jahren eindeutiger Preisführer, wie viele unabhängige Marktstudien belegen."