Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des ‚Deutschen Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 12. Juni 2006 - bekannt gemacht am 24. Juli 2006 - seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum 20. Juli 2007 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden Empfehlungen aus den Ziffern 5.4.1 und 5.4.7.
Seit dem 20. Juli 2007 wurde und wird den Empfehlungen in der Fassung vom 14. Juni 2007 - bekannt gemacht am 20. Juli 2007 - grundsätzlich entsprochen. Nicht angewandt wurden und werden Empfehlungen aus den Ziffern 5.3.3., 5.4.1 und 5.4.7.
Die genannten Abweichungen von den Empfehlungen beruhen auf folgenden Gründen:
a) Ziffer 5.3.3 (neue Fassung):
Nach der neu aufgenommenen Empfehlung in Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen solchen Ausschuss nicht gebildet. Die Bildung erscheint uns nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich.
b) Ziffer 5.4.1:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.1 Satz 2 unter anderem die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Empfehlung wurde und wird nicht entsprochen, um Erfahrungen und Kompetenz zum Wohle des Unternehmens sichern zu können.
c) Ziffer 5.4.7:
Der Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.7 Satz 6 die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen, auszuweisen. Aufgrund der unseres Erachtens insgesamt unbedenklichen Gesamtvergütung des Aufsichtsrats halten wir eine individualisierte Angabe für nicht notwendig. Der Kodex empfiehlt darüber hinaus in Ziffer 5.4.7 Satz 7 die vom Unternehmen an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistung, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistung, im Corporate Governance Bericht individualisiert gesondert anzugeben. Die HORNBACH HOLDING AG nutzt in einem Fall seit dem 13. Juli 2007 die Möglichkeit, auf die Expertise eines Aufsichtsratsmitgliedes zu speziellen Themen zurückgreifen zu können. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis einer symbolischen Vergütung. Für eine individualisierte Darstellung sehen wir keinen Bedarf.
Neustadt an der Weinstraße, den 4. Dezember 2007
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Archiv
Entsprechenserklärung
2006 (vom 06.12.2006; PDF, 23 KB)
2005 (vom 08.12.2005; PDF, 47 KB)
2004 (vom 09.12.2004; PDF, 19 KB)
2003 (vom 26.11.2003; PDF, 24 KB)
2002 (vom 27.11.2002; PDF, 12 KB)
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